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Heizen mit Festbrennstoffen

 


Themenbereich Kehr-, Überprüfungs- und Überwachungsarbeiten des Schornsteinfegerhandwerks

  • Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO  -Nichtamtliche Lesefassung!-
    vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08. April 2013 (BGBl. I S. 760) 
     
     
  • Energieeinsparverordnung - EnEV
    vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist
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    Bauordnungsrechtliche Tätigkeiten

       
       
    • Bauvorschriften 
      Link zur Seite "Bauen und Wohnen" des SMI (Staatsministerium des Innern - Freistaat Sachsen). Dort zu finden sind u.a. die "Technischen Baubestimmungen" bzw. der entsprechende Anhang zur Verwaltungsvorschrift (VwV TB).
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      Formular:


      Erläuterungen:
      Durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist - entsprechend der Sächsischen Bauordnung (SächsBO § 82 Absatz 3) - vor Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen die Anschlussmöglichkeit zu prüfen und die Tauglichkeit der geplanten Anlage zu bescheinigen.
      Hierfür muss natürlich dem Bezirksschornsteinfeger das geplante Vorhaben zwecks Prüfung vorgestellt werden.
      Das Kennziffernblatt (Datenerfassungsblatt) dient dazu. Es ist quasi eine Art Kurzprojekt, wo alle relevanten Punkte abgefragt werden. Wird es ordnungsgemäß / vollständig ausgefüllt und werden etwaige zusätzlich erforderliche Nachweise mit eingereicht, so bestehen i. d. R. keine weiteren Fragen. Der Bezirksschornsteinfeger kann die Prüfung schnell und ungehindert und letztlich die geforderte Bescheinigung ohne weitere (zusätzliche) Kosten erteilen.

      Die Gebühren für die bauordnungsrechtlichen Tätigkeiten werden gemäß Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen – SächsVwKG [Fassung 17.09.03 (SächsGVBl.S.698) zuletzt geändert 27.01.12 (SächsGVBl.S.130)] i. V. m. Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ vom 03.03.14 (SächsGVBl.S.100) erhoben.

      Ich bitte um Ihr Verständnis, dass meinerseits keine Auskünfte oder Zustimmungen auf Zuruf erteilt werden. Eine mündliche Mitteilung per Telefon (vll. sogar nur ein paar flüchtige Sätze auf den Anrufbeantworter) reicht also nicht! Der schriftliche Weg (per Briefpost oder mittels Fax und gern auch per Email) ist hier das Richtige und für alle Beteiligten klar und nachvollziehbar.


      Weitere sächsische Gesetze und Verordnungen finden Sie unter: REVOSAX