Thomas Kuntke · Als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger - beliehener Unternehmer - zuständig für den Bezirk 14 6 27-14 Meißen.
Jüdenbergstraße 7 · D- 01662 Meißen | Telefon +49(0)3521. 73 52 95 · Telefax +49(0)3521. 73 52 82 | Büro: DI. 15 - 17 Uhr + DO. 9 - 11 Uhr

Keine Bürozeit am 02.04.2024

Sehr geehrte Kundschaft,

am Dienstag, den 02. April 2024 findet die sonst übliche Bürozeit auf Grund von Verpflichtungen an der Schornsteinfegerschule in Doberschütz (bei Eilenburg) nicht statt. In wirklich dringenden Fällen können Sie mir jedoch eine SMS an die 0151 276 30 299 senden. Ich werde dann versuchen so schnell es geht zu reagieren.

Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke

Meißen, 30.03.2024

Herzlich willkommen!


Ich heiße Sie herzlich,
auf meiner Seite rund um das Thema "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger", willkommen.


Sie erhalten hier Informationen zu dem von mir zu verwaltenden Bezirk (14 6 27-14 Meißen) und Sie bekommen Einblicke in die durch mich pflichtgemäß auszuführenden hoheitlichen Tätigkeiten. 

Haben Sie Fragen:

Telefon: +49(0)3521. 73 52 95
Telefax: +49(0)3521. 73 52 82
e-Mail: bbs(at)kuntke.de

Sicherer [DE-] E-Mail-Verkehr:
pn_tkm(at)web.de-mail.de

Bürozeiten sind DI. 15:00 bis 17:00 Uhr, DO. 9:00 bis 11:00 Uhr oder nach Vereinbarung.

Bezirk (Kehrbezirk)

Bezirke - früher "Kehrbezirke" - sind die Gebiete in denen ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger* hoheitliche Aufgaben auszuführen hat.

Mit der Einrichtungen von Bezirken wird vom Gesetzgeber bezweckt, dass sämtliche Feuerungsanlagen nicht nur erfasst, sondern in erster Linie hinsichtlich deren Brand- und Funktionssicherheit umfassend überwacht werden können.

Infos zum Bezirk 14 6 27-14 Meißen (ehem. 1211-06) hier.

*Bis Ende 2012: Bezirksschornsteinfegermeister
 

 

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Dem bevollm. Bezirksschornsteinfeger (kurz: bBS) obliegen die hoheitlichen Tätigkeiten innerhalb eines festen (Kehr-)Bezirks. Er nimmt dabei Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist als beliehener Unternehmer im Sinne von § 1 (4) VwVfG* eine Behörde.

Den Bezirk erhält er für die Dauer von 7 Jahren von der zuständigen Bestallungsbehörde (im Freistaat Sachsen: Landesdirektion) in Folge eines Bewerbungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung). Eine Wiederbewerbung ist zulässig.

Infos zu hoheitlichen Tätigkeiten hier.

*Verwaltungsverfahrensgesetz

 

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Kennziffernblatt / Antrag auf Bescheinigung über die Tauglichkeit („Zustimmung“ zum Feuerstätteneinbau)

Änderungsmitteilung (Mitteilung über Änderung, z.B. Außerbetriebnahme von Feuerungsanlagen)