Entsprechend Paragraf 82 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) dürfen Feuerstätten sowie Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die

  • Tauglichkeit1) und die
  • sichere Benutzbarkeit2) der Abgasanlage bescheinigt hat.


Die erforderlichen Prüfungen hierzu umfassen:

die baurechtliche Verwendbarkeit von Feuerstätte und Abgasanlage
die Aufstellbedingungen der Feuerstätte (Zulässigkeit des Raumes, Brandschutzabstände, Verbrennungsluftversorgung...)
die funktionelle Eignung Abgasanlage (Ausreichende Bemessung, Abtransport der Abgase)

die Bauausführung der Abgasanlage (Brandschutzabstände...)

Bei der Neuerrichtung einer Abgasanlage (Schornstein) ist eine Prüfung im Rohbauzustand der Anlage meist unverzichtbar. Der Bauherr sollte rechtzeitig den entsprechenden Termin mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abstimmen. Hintergrund ist, dass bei Abgasanlagen sich meist vorgeschriebene Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen ergeben. Die Einhaltung dieser Abstände sowie Beschädigungen und unzulässige Arbeiten (wie Verminderung der vorgeschriebenen Wangendicken von Abgasanlagen) lassen sich häufig nur vor dem Verschluss von Decken und Hohlräumen und ohne Putz (also vor der Fertigstellung des Gebäudes) feststellen. Bei der Prüfung zur sicheren Benutzbarkeit der fertiggestellten jedoch noch nicht in Betrieb genommen Anlage, ist dies nicht mehr möglich. Eine Bescheinigung kann jedoch nur ausgestellt werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sich sicher ist, dass diese Abstände (Brandschutz!) eingehalten wurden.

Es ist daher erforderlich - möglichst schon am Anfang der Planungsphase - den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu informieren, damit er die notwendigen Prüfungen zwecks Bescheinigung gemäß der Bauordnung termingerecht und vollumfänglich durchführen kann.

 

Ich bitte um Ihr Verständnis, dass meinerseits keine Auskünfte oder Zustimmungen auf Zuruf erteilt werden. Eine mündliche Mitteilung per Telefon (vll. sogar nur ein paar flüchtige Sätze auf den Anrufbeantworter) reicht also nicht! Der schriftliche Weg (per Briefpost oder mittels Fax und gern auch per Email) ist hier das Richtige und für alle Beteiligten klar und nachvollziehbar.


1) Die Tauglichkeit der Abgasanlage umfasst alle Aspekte der Tauglichkeit für den geplanten Verwendungszweck. Dies sind neben den, sehr wichtigen, Abständen zu brennbaren Bauteilen auch die lichte Weite, die Temperaturbeständigkeit, die Kondensatbeständigkeit, die Rußbrandbeständigkeit usw.. Die Prüfung der Tauglichkeit ist also nicht nur die Prüfung der Abgasanlage im Rohbauzustand. Sie umfasst vielmehr auch alle anderen Prüfungen, die nötig sind um eine sichere Abgasabführung zu gewährleisten. Sie vereint quasi die Prüfung im Rohbauzustand (bauliche und brandschutztechnische Eignung) mit der Prüfung der Unbedenklichkeit (funktionelle Eignung).

2) Die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage umfasst die Prüfung, ob die Anlage so wie geplant und wie bescheinigt (Bescheinigung der Tauglichkeit), tatsächlich errichtet wurde. Sie ist die bauliche Abnahme der fertiggestellten jedoch noch nicht in Betrieb genommen Anlage und im Grunde ein Abgleich zwischen Ist- und Soll-Zustand.