Bei einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 15 SchfHwG) handelt es sich um eine Überprüfung der Feuerungsanlage hinsichtlich deren Betriebs- und Brandsicherheit, und zwar außerhalb der nach der KÜO vorgesehenen Kehr- und Überprüfungsintervalle.
Es müssen dabei Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebs- und Brandsicherheit nicht gewährleistet ist oder unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, welche normaler Weise vermeidbar oder weitgehend vermeidbar sind.
Werden z. B. ungewöhnliche Rauchentwicklungen aus einer Feuerungsanlage festgestellt oder eine Abgasfahne aus einem Schornstein eines Gebäudes, in dem keine Feuerstätten gemeldet sind, sind dies entsprechende (objektive) Tatsachen, welche eine entsprechende Überprüfung rechtfertigen.
Die Überprüfung muss der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich mitgeteilt werden.
Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Anlage nicht betriebs- und brandsicher ist, muss bei Gefahr in Verzug durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine vorläufige Sicherungsmaßnahme erfolgen. Dies kann beispielsweise auch eine vorläufige Stilllegung der Anlage sein. Der Behörde ist dies unverzüglich mitzuteilen, damit sie diese vorläufige Sicherungsmaßnahme als Sicherungsmaßnahme verfügen kann (de facto bestätigt) oder die vorläufig ergriffene Sicherungsmaßnahme wieder aufhebt.