Eine Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) wird durch die zuständige Behörde dem Bezirksschornsteinfeger auferlegt. Dieser Auftrag zur Ausführung der (überfälligen) Schornsteinfegerarbeiten (kehren, überprüfen, überwachen) wird jedoch lediglich dann erteilt, wenn die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht vom Eigentümer in Auftrag gegeben worden sind.
Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden durch die Behörde von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zudem stellt die Nichtveranlassung der Arbeiten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 24 SchfHwG).