Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zu kontrollieren, ob der Eigentümer oder deren Beauftragter seinen Pflichten zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchfHwG nachgekommen ist – Kontrolle der Eigentümerpflichten (§ 13 SchfHwG).
Diese Pflichten sind:
· | fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen durchführen zu lassen und |
· | die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. |
(Sh. auch: Feuerstättenbescheid)