Die Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) ist eine visuelle Kontrolle / Überprüfung der gesamten Anlage (also Feuerstätten, Verbindungsstücke, senkrechte Abgasanlagen / Schornsteine, Verbrennungsluftversorgung) zwecks Bescheinigung der Betriebs- und Brandsicherheit (quasi eine "kleine Abnahme"), denn thermische Belastungen, chemische Einflüsse (Stichwort: Korrosion) u.a. führen bei allen Feuerungsanlagen zu Verschleiß.
Es wird also festgestellt, ob die Feuerungsanlage nach wie vor betriebs- und brandsicher ist oder ob Mängel vorhanden sind.
Die Feuerstättenschau wird bei Feuerungsanlagen aller Brennstoffe (fest, flüssig, gasförmig) durchgeführt und die Durchführung erfolgt gemäß dem ZIV-Arbeitsblatt Nr. 401 (Stand April 2013).
Dabei prüft der Schornsteinfeger unter anderem:
• | Zustand der Feuerstätten, z. B. Standsicherheit |
• | Brandschutzabstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen |
• | Zustand der Abgasanlagen, z. B. Dichtheit der Ofenrohre |
• | Zusätzliche Einrichtungen wie beispielsweise nichtbrennbare Vorlagen vor Feuerungsöffnungen |
• | Aufstellraum und Brennstoffversorgung |
• | Sicherheitseinrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten |
• | Daten des amtlichen Kehrbuches, ggf. dessen Aktualisierung (Abgleich Stammdaten) |
Am Ende steht neben dem Bericht über das Ergebnis der Feuerstättenschau auch der Feuerstättenbescheid.
Per Gesetz - seit 01.01.2013: § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - sind die zeitlichen Abstände sowie die Pflicht, die Feuerstättenschau fristgerecht durchführen zu lassen geregelt. Demnach ist sie zweimal innerhalb von 7 Jahren durchzuführen, wobei der Abstand zwischen den Beschauen wenigstens 3 bis höchstens 5 Jahre zu betragen hat.
Die Feuerstättenschau wird aus praktischen Erwägungen im Regelfall bei der Sicherheitsüberprüfung und -messung der Heizung mit durchgeführt.
Die seit dem 1. Januar 2010 gültige bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) legt fest, wieviel „Arbeitswerte“ für die Feuerstättenschau in Rechnung zu stellen sind. Bis Ende 2012 betrug ein Arbeitswert Netto 0,92 Euro in den neuen und 1,01 Euro in den alten Bundesländern. Seit 08.04.2013 beträgt der Arbeitswert (entsprechend der KÜO in der aktuellen Fassung) 1,05 Euro.
Neben den vorgenannten Tätigkeiten wie Überprüfung von Brandschutzabständen, hat der Gesetzgeber in weiteren Verordnungen, wie der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) festgelegt, dass im Rahmen der Feuerstättenschau zusätzliche Arbeiten mit auszuführen sind.
Dies sind beispielsweise:
• | ob alte Heizkessel, welche entsprechend der EnEV außer Betrieb genommen werden mussten, auch tatsächlich außer Betrieb genommen wurden |
• | Prüfung, ob nachträglich zu dämmende Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nunmehr gedämmt sind |
• | Einstufung der Feuerstätten für feste Brennstoffe hinsichtlich der Außerbetriebnahme oder Nachrüstung |
• | Ermittlung der Holzfeuchte |