Hoheitliche Tätigkeiten sind solche Aufgaben, deren Erfüllung dem Staat kraft öffentlichen Rechts obliegen. Sie werden durch unmittelbare (Bundes- und Landesbehörden) und mittelbare Staatsverwaltung (Kommunen, berufsständische und sonstige Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner auch beliehene Private, wie z. B. bei den bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger) erfüllt.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bis Ende 2012: Bezirksschornsteinfegermeister) hat als beliehener Unternehmer in seinem ihm anvertrauten Bezirk hoheitliche Tätigkeiten auszuführen. Diese sind festgeschrieben im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz -SchfHwG- vom 26.11.2008 (BGBl. Jg. 2008 Teil I Nr. 54 S. 2242). Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören:

Durchführung der Feuerstättenschau (Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen)
Erlass der Feuerstättenbescheide
Führung des Kehrbuches
Kontrolle über die auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten
Ersatzvornahme von Schornsteinfegerarbeiten wenn diese nicht fristgerecht nachgewiesen werden
Anlassbezogene Überprüfungen (z. B. wenn Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsanlage nicht gewährleistet erscheint)
Bauzustandsbesichtigungen ("Zustimmung" und "bauliche Abnahmen") nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO)

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben (insbesondere bei dem Erlass des Feuerstättenbescheides als schriftlicher Verwaltungsakt) eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG* (er übt als Beliehener eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus).

* Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)